Wer sein Arbeitszimmer gelegentlich privat nutzt, kann es bisher nicht von der Steuer abziehen. Das könnte sich bald ändern. Wie Sie Ihr Arbeitszimmer jetzt in der Steuererklärung angeben sollten, was Sie bei Geschäftsessen steuerlich beachten müssen und wie Sie bei einem Sabbatical Steuern sparen können …
Freiberufler und Arbeitnehmer können womöglich bald auch die Kosten für ein teilweise privat genutztes Arbeitszimmer zu Hause bei der Steuer absetzen. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird entscheiden, ob die private Nutzung künftig einfach von den Gesamtkosten abgezogen und der Rest dann als Betriebskosten bei der Steuer geltende gemacht werden kann. Steuerzahler sollten deshalb schon bei ihrer Steuererklärung darauf achten. Bislang können nur Aufwendungen für ausschließlich beruflich genutzte Arbeitszimmer als Werbungskosten abgesetzt werden.
Wer mit Geschäftsfreunden ausgiebig auf Kosten des Fiskus speisen will, sollte aufpassen. Will er die Kosten des Restaurantbesuchs steuerlich geltend machen, muss er erhebliche formale Anforderungen erfüllen. Andernfalls geht die Zeche voll zu Lasten der Privatschatulle. Und wer ein Sabbatjahr nimmt, greift oft auf ein Zeitwertkonto zurück. In der Ansparphase verzichtet der Arbeitnehmer bei gleichbleibender Arbeitszeit auf die Auszahlung eines Teils seines Gehalts. Der nicht ausgezahlte Arbeitslohn wandert auf das Zeitwertkonto. Weil die Gutschriften in der Sparphase steuer- und sozialabgabenfrei sind, kann er damit die Lohnsteuer in die Zukunft verlagern.
Quelle: FAZ.net