Einmal im Jahr muss sich jeder Freelancer um die Steuererklärung kümmern. Gerade zum Jahresende wird einem dies wieder bewusst. Wir von freelance.de kennen diese Herausforderung und wollen Ihnen mit Hilfe einer erfahrenen Steuerberaterin ein paar Hinweise geben.
Frau Simone Lensing ist seit 2001 als Steuerberaterin tätig. Sie führt die Familien-Kanzlei “Lensing Steuerberatung” in der dritten Generation.
Frau Lensing, das Dasein des Freelancers geht mit hohem Aufwand und unternehmerischem Risiko einher. Ist dadurch der steuerliche Gestaltungsspielraum dieser Berufsgruppe größer?
Bei dieser Berufsgruppe liegt der Gestaltungsspielraum vor allem darin, wie die Betriebsausgaben aufgestellt werden, um damit das steuerpflichtige Einkommen zu mindern. Der Staat gewährt Steuerminderungen für Ausgaben, die der Steuerpflichtige aufwenden muss, um seinem Beruf nachzugehen oder sein Unternehmen am Laufen zu halten.
Nennen Sie uns bitte ein paar relevante Beispiele für die Steuererklärung.
Der Freelancer macht zum Jahresende eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Hierbei können verschiedene Kosten direkt abgezogen werden.
Fahrtkosten zum Arbeitsweg und / oder der Firmenwagen:
Die Fahrtkosten können seit 2014 in zwei verschiedenen Varianten geltend gemacht werden. Unterschieden wird zwischen Fahrtkosten und Dienstfahrten. Der Freelancer kann seine Fahrtkosten als Fahrtkosten zur ersten Arbeitsstätte – also seinen Hauptauftraggeber angegeben. Voraussetzung ist, dass er diesen Weg mind. drei Tage pro Woche absolviert. Bei den Fahrtkosten kann jeweils eine Strecke angegeben werden, also nur der Hinweg. Hat man keinen regelmäßigen Arbeitsweg und besucht seine Auftraggeber weniger als drei Tage pro Woche, so können diese Kosten als Dienstreise geltende gemacht werden. Bei den Dienstreisen kann sowohl der Hin- also auch Rückweg geltend machen.
Auch Freelancer können ein Firmenfahrzeug anmelden. Dies lohnt sich u.U. für Freelancer, die regelmäßig längere Fahrten zu bewältigen haben und dabei unterschiedliche Kunden besuchen. Die Kosten für einen Firmenwagen können entweder als laufende Kosten wie Leasingraten geltend machen oder gemäß der AfA-Tabelle über sechs Jahre hinweg abschreiben. Im Gegenzug müssen sie dem Einkommen den privat gefahrenen Anteil am Auto hinzurechnen – berechnet nach der Ein-Prozent-Methode oder entsprechend den tatsächlich gefahrenen Kilometern, laut Fahrtenbuch.
Betriebsausgaben:
Die Einrichtung eines Arbeitszimmers kann der Freelancer selbstverständlich geltend machen. Hierbei gilt:
- Tätigkeitsschwerpunkt zu Hause – voll absetzbar
- Tätigkeitsschwerpunkt Außerhaus – bis zu 1250,- EUR absetzbar
Für die Ausstattung gilt die Regel der beweglichen Wirtschaftsgüter:
Kosten bis 410,- EUR (netto) – vollständiger Abzug im Jahr der Anschaffung.
Für Wirtschaftsgüter bis 1000,- EUR (netto) bilden Selbstständige einen so genannten Sammelpool – für jedes Jahr –, den sie zusammen pauschal über fünf Jahre abschreiben. Für Wirtschaftsgüter zum Preis von 150,01 bis 410,- Euro können Selbstständige wählen, ob sie diese sofort geltend machen oder ebenfalls dem Sammelposten zurechnen wollen.
Wirtschaftsgüter von mehr als 1000 EUR
Wirtschaftsgüter zum Preis von 1000,01 EUR oder mehr müssen Selbstständige gemäß der Nutzungsdauer über mehrere Jahre hinweg abschreiben, die die amtlichen AfA-Tabellen für das jeweilige Wirtschaftsgut für die Abschreibung auf Abnutzung (AfA) vorsehen. Achtung: im ersten Jahr rechnet das Finanzamt monatsgenau. Wer z.B. einen Computer für 1200,- EUR im Oktober kauft, muss diesen über drei Kalenderjahre abschreiben. Dabei gilt grundsätzlich: jedes Jahr 400,- Euro, also ein Drittel. In dem Fall aber: Im ersten Jahr nur 100,- Euro und die verbliebenen 1100,- Euro in den beiden darauffolgenden Jahren.
Die Berufshaftpflicht ist für den Freelancer im Übrigen auch eine Betriebsausgabe, genauso wie die Kosten für Fortbildungen.
Selbstverständlich können im Rahmen der Betriebskosten auch Bewirtungskosten für ein Geschäftsessen angesetzt werden: 70% des Rechnungsbetrages sind Betriebsausgabe.
Freelancer dürfen auch Kosten für die Verpflegung geltend machen.
Wer im Rahmen einer Dienstfahrt über acht Stunden von zu Hause weg ist darf 12,- EUR pro Tag anzusetzen. Dies gilt aber nur, wenn er die gleiche Dienstfahrt nicht regelmäßig macht, also weniger als drei Tage die Woche und nicht länger als über einen Zeitraum von drei Monaten. Bei einer längeren Dienstreise mit Übernachtung gilt die gleiche Verpflegungspauschale für den An- und Abreisetag. Für die Tage dazwischen kann er 24,- EUR pro Tag für die Verpflegung angeben. Wichtig: die Belege sind für eine evtl. Betriebsprüfung aufzubewahren.
In diesem Jahr war für uns alle das Thema Scheinselbständigkeit sehr präsent. Frau Lensing, können Sie den Freelancern einen Rat geben?
Scheinselbstständigkeit ist ein Thema, das ja gerade die Auftraggeber stark verunsichert hat. Es gibt hierfür keinen pauschalen Tipp, aber ich rate meinen Klienten, möglichst mehr als einen Auftraggeber zu haben und Beschäftigungen nicht in vergleichbarer Art wie ein Angestellter auszuführen. Der Auftragszeitraum spielt hierbei keine Rolle. Entscheidend ist, dass im Jahreseinkommen nicht mehr als 5/6 vom gleichen Auftraggeber stammen darf.
Statusfeststellungsverfahren
Um wirklich Rechtssicherheit zu erlangen, sollte der Freelancer bei der deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Mit dieser Feststellung kann der Freelancer seinen Auftraggeber die Unsicherheit nehmen. Bevor Sie jedoch so ein solches Verfahren einleiten, sollte Sie immer mit Ihrem Steuerberater sprechen.
Vielen Dank für das ausführliche Interview, Frau Lensing.
Hallo,
das Thema 5/6 ist lediglich für die Beurteilung notwendig, ob jemand Solo-Selbstständiger ist und NÌCHT mehr bzgl. einer Scheinselbstständigkeit (Vgl. http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/scheinselbstaendigkeit/).
Zudem ist es eindeutig NICHT zu empfehlen, ein Statusfeststellungsverfahren anzustoßen. Das war vielleicht vor 3-4 Jahren mal so, aber die Quote der Negativbescheinigungen der RV ist in den letzten Jahren ohne erkennbaren Grund deutlich gestiegen, so dass es ein solches Verfahren mittlerweile ein hohes Risiko bedeutet. In allen einschlägigen Foren ist das Konsens und selbst Anwälte raten durch die Bank davon ab, dieses Verfahren anzutriggern.
Hallo, ich möchte auch dringend vom eigenen Anstoßen eines Statusfeststellungsverfahrens abraten. Es bietet dem Auftraggeber keine Sicherheit (die er dadurch jedoch gerne hätte), sondern jeder Vertrag wird für sich geprüft. D.h. wird ein Vertrag in der Vergangenheit als negativ (nicht scheinselbstständig) beschieden, heisst das noch lange nicht, dass der aktuelle Vertrag mit einem neuen Auftraggeber ebenso negativ beschieden würde. Ich habe selbst viel Schreiberei mit der Dt. Rentenversicherung gehabt und kann nur raten: Hände weg von Statusfeststellungsverfahren, und schon gar nicht selbst initiieren.