Im Thema Scheinselbstständigkeit herrscht teilweise noch einige Unklarheit, die Regelungen erscheinen undurchsichtig. Dabei drohen Konsequenzen bei einer Einstufung als scheinselbstständige Tätigkeit. Hier lesen Sie eine Zusammenfassung über die wichtigsten Punkte:
Rechtliche Regelungen
Das Werkvertragsgesetz (Gesetz zur Änderung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung) ist seit dem 01.04.17 in Kraft, bringt aber viel Kritik auf. Kritik vornehmlich daran, dass die Selbstständigkeit mehr und mehr in Leiharbeit umgewandelt wird, weil sich die Auftraggeber dadurch mehr Rechtssicherheit in puncto Scheinselbstständigkeit erhoffen. Tatsächlich führt das jedoch laut VGSD (Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V.) im Endeffekt bei vielen zu mehr Rechtsunsicherheit. Durch das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherungen zur Prüfung, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, sollen die Prozesse laut CDU schneller und weniger bürokratielastig ablaufen. Das wird von dem VGSD als Erfolg gewertet.
Viele, so auch der VGSD, halten dagegen eher einen Katalog mit Positivkriterien für sinnvoll, wie ihn auch die FDP ursprünglich in ihrem Wahlprogramm vorgesehen hatte. Dadurch soll im Idealfall diese Unsicherheit, die viele Freelancer, aber auch Unternehmen verspüren, abgebaut werden. Andreas Lutz, Vorstand des VGSD, fordert im Zuge dessen auch ein „Statusfeststellungsverfahren, das sich am gesunden Menschenverstand orientiert“ und bei dem man „hinterher versteht, wieso die Entscheidung so getroffen worden ist.“
Anzeichen für Scheinselbstständigkeit
Es gibt allerdings bereits einige Kriterien, die für Sie als Freelancer als Übersicht bzw. Anzeichen der Scheinselbstständigkeit dienen. Einige halten die zwar bereits für überholt, dennoch bieten sie gewisse Anhaltspunkte:
Arbeitsplatz und -mittel durch Projektanbieter vorgegeben
Der Projektanbieter kann natürlich gewisse Absprachen einfordern. Dennoch sollte er nicht gänzlich über Ihren Arbeitsplatz bestimmen, und auch keine Abwesenheits-Listen oder Ähnliches führen. Denn dies wird als konkrete Weisung durch den Auftraggeber gewertet und damit von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als Indiz für Scheinselbstständigkeit gesehen. Und auch wenn Sie als Freelancer von Ihrem Auftraggeber die gleichen Arbeitsmaterialen wie ein Festangestellter erhalten, spricht dies ebenfalls für Scheinselbstständigkeit laut DRV.
Feste Einbindung in das Unternehmen
Sind Sie ähnlich wie ein Festangestellter in das Unternehmen eingebunden, kann dies als scheinselbstständige Tätigkeit gewertet werden. Darunter fällt beispielsweise die Urlaubsabstimmung mit anderen Mitarbeitern oder die feste Teilhabe an der Kundenorganisation.
Keine Ergebnisorientierung
Als Freelancer sollte das Ergebnis Ihrer Arbeit im Fokus stehen, nicht unbedingt der Weg dorthin. Eine freie Verfügung über Ihren Zeit- und Ressourcenplan ist dabei nicht vorgesehen. Stattdessen sollte ein klarer Projekt- bzw. Arbeitsauftrag vorliegen.
Exklusivität
Um nicht in die Scheinselbstständigkeit zu rutschen, sollten Sie als Freelancer idealerweise mehr als einen Auftraggeber haben. Denn eine Exklusivität im Hinblick auf die Projektanbieter kann schnell als arbeitnehmerähnlich eingestuft werden, was wiederum eine Rentenversicherungspflicht nach sich ziehen würde.
Folgen einer Einstufung als Scheinselbstständigkeit
Sollten eine solche Einstufung vorliegen, so muss sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge nachträglich abgeführt werden. Wird Vorsatz unterstellt, können sogar strafrechtliche Konsequenzen folgen. Außerdem kann der Vorsteuerabzug der Honorarrechnung korrigiert werden, da nun die Rede von Gehalt, nicht mehr von Begleichen einer Dienstleistungsrechnung ist. Schaltet sich das Finanzamt ein, folgen häufig Korrekturen in Bezug auf Umsatz- und Einkommenssteuer, aber auch Lohnsteuerrückzahlungen (durch den Arbeitgeber).
So viel zur allgemeinen Übersicht. Mehr Details zum Thema Scheinselbstständigkeit lesen Sie hier.