Ein Beitrag über Abmahnung? Ruhig bleiben – sowie Tipps aus dem Lexware-Lexikon für freie Journalisten, Blogger und andere Autoren in Sachen Steuern, Recht, Gesetz – und Internet von MEINE FIRMA & ICH powered by Lexware
Autorin: Cathrin Günzel
Schnell ist es passiert: Ein Foto aus dem Internet gezogen, hurtig die Größe angepasst und – zack – auf die eigenen Webseiten kopiert. Oder eine Präsentation mit einem gegoogelten Schnappschuss aufgepeppt. Schließlich herrscht online die Qual der Wahl unter Millionen wunderbarer Bilder. Doch Vorsicht: Wer sich mit fremden Fotos schmückt, lebt gefährlich und riskiert eine teure Abmahnung.
Urheberrecht schützt auch Fotos
„Schuld“ ist das Urheberrecht. Denn laut deutschem Urheberrechtsgesetz (UrhG) genießen die „Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst“ dafür den „Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes“ (§ 1) – und es steht ihnen eine angemessene Vergütung zu. „Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart“, heißt es in § 32 Absatz 1.
Der Urheber bestimmt
Der Uhrheber hat die Verfügungsgewalt über sein Werk – zum Beispiel eine Fotografie – und bestimmt zum Beispiel über Vervielfältigung oder Verbreitung. Allerdings kann er Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) in verschiedenem Umfang auf andere übertragen. Wer also zum Beispiel die Rechte für den Abdruck eines Fotos in einem Flyer oder einer Broschüre erworben hat, darf dieses Foto nicht einfach ins Internet stellen – auch nicht in der PDF-Version des Flyers. Es sei denn, die Rechte für die Onlinenutzung wurden zuvor eingeräumt.
Vorsicht Produktfotos!
„Ein häufiger Fehler – speziell bei Shopbetreibern oder eBay-Händlern – ist, sich einfach professionelles Fotomaterial von Webseiten der Hersteller zu kopieren – zum Beispiel Produktfotos“, erklärt Rechtsanwalt Feil. „Doch zu glauben, dieses Material sei frei verfügbar, ist ein fataler Irrtum! Wer ein solches Foto unbedingt benötigt, sollte bei der entsprechenden Firma nachfragen und eventuelle Absprachen schriftlich festhalten.
Namensnennung wichtig
Ebenso darf ein bearbeitetes Foto nicht ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden – es sei denn, es entsteht daraus ein völlig neues Werk. Aber darüber können Gerichte trefflich streiten. Und wer glaubt, den Namen des Fotografen einfach weglassen zu können, irrt gewaltig: werden. So haben Fotodatenbanken im Internet z. B. detaillierte Vorgaben, wie die Nennung zu erfolgen hat. Wer sich dort registriert und Bilder herunterlädt, stimmt diesen zu. Das gilt desgleichen für Datenbanken, die Fotos gratis zur Verfügung stellen! Generell heißt es bei Online-Fotodatenbanken: Genau beachten, welche Bearbeitungs- und Verwendungsrechte eingeräumt werden und welche Vorschriften zu Quellenangabe existieren. Zum Beispiel, ob eine kommerzielle Verwendung für das ausgewählte Foto überhaupt erlaubt ist.
Kein „Freifahrtschein“ für eigene Schnappschüsse
Nicht nur Fotoklau kann gefährlich werden, auch wer selbst fotografiert, ist nicht unbedingt aus dem Schneider. So sollte man unter anderem vermeiden, andere Personen ungefragt abzulichten und die Schnappschüsse zu veröffentlichen (siehe Interview). Dass Fotos sogar Firmengeheimnisse verraten können, zeigt der Artikel „Firmengeheimnisse: Die Weißwurst-Falle“ im Lexware-Blog „Meine Firma und ich“ [LINK: http://blog.meine-firma-und-ich.de/firmengeheimnisse-die-weisswurst-falle/].
Abmahnung? Ruhig bleiben.
Eine Abmahnung ist dazu gedacht, jemanden auf eine Rechtsverletzung hinzuweisen und die Streitigkeit beizulegen – ohne sofort vor Gericht zu ziehen. Außerdem soll der Empfänger das als rechtswidrig behauptete Verhalten einstellen, auch für die Zukunft. 7 Tipps, wenn eine Abmahnung in den Postkasten flattert:
1. Keine Panik! Abmahnschreiben wirken zwar oft bedrohlich, doch der Absender muss nicht recht haben. Deshalb zuerst einmal: genau lesen, von wem das Schreiben kommt und was von der Gegenseite behauptet wird. Abmahnungen kommen übrigens häufig mit der normalen Post, ein Einschreiben ist nicht nötig. Theoretisch können sie genauso per Fax oder Mail verschickt werden. Trotzdem aufpassen: Hinter E-Mail-Abmahnungen mit vielen Rechtsschreibfehlern, auffallend niedrigen Forderungsbeträgen und unüblichen Zahlungskanälen könnten Betrugsversuche stecken.
2. Was wird gefordert? Neben der Information zum Urheberrechtsverstoß und dessen Konsequenzen fordert die abmahnende Kanzlei im Allgemeinen die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, den Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten (nicht selten zwischen 600 und 1.000 Euro), die sich nach dem angesetzten Streitwert richten, sowie den Ersatz des entstandenen Schadens.
3. Vorwürfe analysieren: Wurde der behauptete Urheberrechtsverstoß begangen? Sind für die verwendeten Fotos alle Rechte eingeholt worden – und liegen ebenfalls für die Online-Veröffentlichung vor?
4. Fristgemäß handeln: Kurze Fristen von ein bis zwei Wochen sind typisch für Abmahnungen. Dies ist aber nicht so gravierend, da sich schnell Hilfe beschaffen lässt – ob durch Einschalten eines Anwalts oder Recherche im Internet. Viele Anwälte bieten eine kostenfreie Erstberatung telefonisch oder per E-Mail-Kontakt. Das Schreiben einfach zu ignorieren ist keine erfolgversprechende Strategie. Denn selbst wer sich im Recht wähnt, geht dann das Risiko eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens ein.
5. Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben! Die meist beigefügte Unterlassungserklärung hat eine lebenslange Bindungsfrist. Eine übereilte Unterschrift bedeutet womöglich ein Schuldeingeständnis sowie die Anerkennung der gegnerischen Kosten und der bei Verstoß zu zahlenden Vertragsstrafe. Zudem muss die Unterlassungserklärung nicht unverändert angenommen werden.
6. Anwalt einschalten: Abmahnungen sind ein juristisch weites Feld, deshalb ist die Hilfe eines Anwalts empfehlenswert. Gerade wenn es um die Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung, die Verhandlungen mit der Gegenseite um die Höhe von Anwaltsgebühren und Schadenersatz sowie das Erzielen eines außergerichtlichen Vergleichs geht. Wer mittellos ist, kann bei Gericht Kostenübernahme für Beratungshilfe beziehungsweise Prozesskostenhilfe beantragen. Rechtsschutzversicherungen zahlen bei Urheberrechtsverstößen in der Regel nicht.
7. Nichts zahlen, bevor der Anwalt die Rechtmäßigkeit des geforderten Betrages geprüft hat.
An diesen Tipps hat Rechtsanwalt Thomas Feil (Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, www.recht-freundlich.de) mitgewirkt.