Im Gegensatz zu Angestellten unterliegen Selbstständige nicht der Versicherungspflicht und haben die Wahl: Sie können sich frei zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung entscheiden. Eine private Krankenversicherung kann für Jüngere, vor allem gutverdienende, anfangs günstiger sein als die gesetzliche Krankenkasse. Mit dem Alter steigen aber die Beiträge für eine private Versicherung. Und ein späterer Wechsel zurück in die gesetzliche Versicherung ist meist nicht einfach. Auch wenn die Auftragslage schwankt und die Einnahmen aus der Selbstständigkeit mal nicht so hoch sind, bleibt der Beitrag für die private Versicherung gleich, während sich die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung an das Einkommensniveau angleichen. Viele Selbstständige entscheiden sich daher für die gesetzliche Krankenversicherung – doch welche Kosten kommen dort auf Freelancer genau zu?
Einkommensteuerbescheid bildet Grundlage für die Beitragsberechnung
Die Beitragsberechnung für Selbstständige erfolgt seit diesem Jahr bei gesetzlichen Kassen zunächst immer unter Vorbehalt und wird jeweils mit dem Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr rückwirkend korrigiert. Das funktioniert ähnlich wie bei einer Stromkostenabrechnung: Sie zahlen zunächst Beiträge anhand des zuletzt im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkommens. Wenn der Einkommensteuerbescheid vorliegt, wird verglichen, was in diesem Kalenderjahr gezahlt wurde und was eigentlich zu zahlen gewesen wäre. Dadurch kann es zu Nachberechnungen oder zu Beitragserstattungen kommen. Solange noch kein Steuerbescheid mit Einkommensangaben aus der selbständigen Tätigkeit vorliegt, weil beispielsweise die selbständige Tätigkeit neu aufgenommen wird, kann die voraussichtliche Einnahme geschätzt werden. Dabei kann auch ein Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt oder eine Gewinn-Verlust-Berechnung eines Steuerberaters helfen.
Tarif mit oder ohne Krankengeld möglich
Bei freiwillig versicherten Selbstständigen werden für die Beitragsberechnung alle Einnahmen zugrunde gelegt, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dazu zählen alle Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit abzüglich eventuell anfallender Betriebsausgaben. Wie zum Beispiel Aufwendungen für Betriebsräume, Maschinen, Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern. Alle weiteren Einnahmen zum Lebensunterhalt wie die eigene Geschäftsführervergütung, Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit (abzüglich eines Pauschalbetrags von 300 Euro), Renten und Zinserträge sind ebenfalls beitragspflichtig. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung ist grundsätzlich abhängig davon, ob Sie als Selbständiger einen Anspruch auf Krankengeld wählen oder nicht. Der Satz ohne Zusatzbeitrag der Krankenkasse liegt bei 14 Prozent. Der Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld ist 0,6 Prozent höher und kostet somit meist nur wenige Euro im Monat mehr.
Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen
Liegen Ihre Gesamteinnahmen im Monat über der aktuellen Höchstbemessungsgrenze von 4.425 Euro monatlich, werden Ihre Beiträge maximal aus diesem Wert berechnet. Bei niedrigeren Einnahmen als 2.283,75 Euro monatlich werden die Beiträge jedoch mindestens aus diesem Wert, der sogenannten Mindestbemessungsgrenze, berechnet. Für Selbständige, die von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss oder ein Einstiegsgeld erhalten, ist die Mindestbemessungsgrenze niedriger. Sie liegt bei 1.522,50 Euro monatlich. Liegen Ihre Einnahmen unter dem Betrag vom 2.283,75 Euro und Sie erhalten keinen Zuschuss von der Arbeitsagentur, können Sie trotzdem von der niedrigeren Mindestbemessungsgrenze von 1.522,50 Euro durch einen Antrag auf Beitragsentlastung profitieren. Ihre Krankenkasse prüft dann sowohl die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Familienhaushalts. Ein eigenes Auto oder eine Immobilie zählen nicht zum Vermögen, schließen also eine Beitragsentlastung nicht aus.
Wenn die Einnahmen deutlich niedriger sind als im Vorjahr
Da die Beiträge für die Zukunft immer anhand des letzten Einkommensteuerbescheides festgesetzt werden, kann es zu einer unverhältnismäßigen Belastung kommen, wenn das aktuelle Einkommen geringer ist. Wenn aus einem Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes ersichtlich ist, dass das aktuelle Arbeitseinkommen um mindestens 25 Prozent geringer ist als auf dem letzten Einkommensteuerbescheid, kann der aktuell zu zahlende Monatsbeitrag entsprechend verringert werden. Auch dieser Beitrag ist vorläufig festgesetzt und wird abschließend überprüft, wenn der Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr vorliegt.
Wann und wie Sie Ihren Krankenkassenbeitrag senken können
- Mit Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld vom Arbeitsamt verringert sich die Mindestbemessungsgrenze von 2283,75 Euro auf 1522,20 Euro. Sie zahlen also nur circa 270 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung statt rund 400 Euro.
- Auch ohne die Gelder vom Arbeitsamt können Sie eine Beitragsentlastung bei Ihrer Kasse beantragen, wenn die Einnahmen unter 2283,75 Euro liegen.
- Ohne den Anspruch auf Krankengeld ist der Beitragssatz zur Krankenversicherung um 0,6 Prozentpunkte niedriger. Beim Mindestbeitrag entspricht das allerdings nur rund 14 Euro monatlich. Selbstständige sollten sich daher gut überlegen, ob sie für diesen Betrag auf einen Krankengeldanspruch verzichten möchten.
Im Rahmen des Versichertenentlastungsgesetzes plant die Bundesregierung, die Mindestbemessungsgrenze für Selbstständige von 2283,75 Euro ab dem 1.1.2019 zu halbieren. Hiervon profitieren entsprechend vor allem Kleinselbstständige mit niedrigem Einkommen.
Individuelle Beratung lohnt sich
Wer als Selbstständiger mehr über die Kosten und Möglichkeiten der gesetzlichen Versicherung erfahren möchte, kann sich z.B. bei der Siemens-Betriebskrankenkasse SBK schnell und unkompliziert beraten lassen. Sie berät unter anderem Selbstständige zu ihrem Krankenkassenbeitrag. Und außerdem dazu, ob es die Möglichkeit für eine Reduktion des Beitrags gibt – beispielsweise durch einen Antrag auf Beitragsentlastung.