Seit dem 01. Januar 2020 sind für Selbstständige einige relevante Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Von 17.500 € auf 22.000 € erhöhte Kleinunternehmergrenze
Als Kleinunternehmer galt man bisher, wenn man unter 17.500 € pro Jahr verdiente – diese Grenze wird jetzt nach Jahren um 4.500 € erhöht. Die Obergrenze von 50.000 € im nachfolgenden Jahr bleibt gleich. Eine gute Nachricht für Selbstständige mit weniger Stunden, denn diese müssen nun keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Ein großer Vorteil, wenn für die Kunden der Bruttopreis ausschlaggebend ist. Das macht selbstständige Kleinunternehmer wettbewerbsfähiger.
Für Kleinunternehmer, die über den Einkauf die die Umsatzsteuer zurückbekommen möchten, lohnt sich die neue Regelung nicht. Sie können darauf mit einem formlosen Dokument an das Finanzamt verzichten. Dann müssen sie ihren Kunden die Umsatzsteuer berechnen und bekommen die Steuer dafür auf Einkäufe zurück.
2 bis 4 Euro mehr für die Verpflegung bekommen
Ganz nach dem Motto „Kleinvieh macht auch Mist“ können sich Freelancer, die viel unterwegs sind, über einen Pauschalbetrag bei Reisen freuen.
Bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden wurde der Betrag von 12 € auf 14 € erhöht. Bei mehrtägigen Reisen von mindestens 24 Stunden können sogar 28 € statt 24 € berechnet werden. Das reicht glatt für ein leckeres Dessert nach einem harten Tag.
7% statt 19% Mehrwertsteuer auf digitale Publikationen
Bisher musste man bei Ausgaben von E-Books etc. mit 19% Mehrwertsteuer bezahlt werden.
Ab 2020 soll der Mehrwertsteuersatz dem im Print angepasst werden. Dort werden seit Jahrzehnten nur 7% Mehrwertsteuer berechnet. Durch die Änderung im Digitalen erhöht sich die Gewinnspanne für selbstständige Autoren um 12%.
Quartalsweise statt monatliche Umsatzsteuervoranmeldung
Für Existenzgründer, deren Umsatzsteuer unter 7.500 € liegt, gibt es eine Bürokratieentlastung: Sie müssen die Umsatzsteuervoranmeldung nur noch vier Mal jährlich abgeben.
5 statt 10 Jahre Aufbewahrungspflicht von digitalen Steuerunterlagen
Eine weitere gute Nachricht im Rahmen der Bürokratieentlastungsgesetze ist die verkürzte Aufbewahrungspflicht für elektronische Steuerunterlagen auf fünf Jahre. Für Selbstständige fallen beispielsweise die Aufbewahrung von Rechnungen, Buchungsbelegen, Lohnunterlagen und Kontoauszügen darunter.
Das sind ja gute Neuigkeiten.
Mich würde Interessieren! Wie lange darf ein Freelancer, am Stück, bei einem Kunden arbeiten? Wie lange soll eine Pause sein, bis er wieder beim gleichen Kunden arbeiten darf?